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Hierarchie:   Landesschulrat, Zielgruppe, LehrerInnen, Allgemein bildende Pflichtschulen, Verhaltensauffällige Kinder,



Verhaltensauffällige Kinder

Richtlinien für Lehrerinnen / Lehrer und Schulleiterinnen / Schulleiter bzw. Hilfestellung für Bezirksschulinspektorinnen u. -inspektoren

Verhaltensauffällige Kinder
Verhaltensvereinbarungen dürfen nur beinhalten, was gesetzlich gedeckt ist!

 

Folgende Vorgangsweise wird erwartet, wenn Kinder in Pflichtschulklassen „Probleme bereiten":

Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren:

□ Reflexion des eigenen Unterrichts: Zusammenarbeit mit Lehrerinnen/Lehrern der Schule - gegenseitige Hospitation – Unterstützung durch die Schulleitung

□ Besonders intensiver Einsatz von „kindgerechten" offenen Lernformen:

z.B. Lernstationen, Wochenplanarbeit, computerunterstützter Unterricht (mit „Partner"), integrative Spiele ……

□ Beratungslehrerin/Beratungslehrer, Sprachheillehrerin / Sprachheillehrer, Leiterin / Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) um Unterstützung bitten.

□ Zusammensetzung der Klasse, Sitzordnung usw. kritisch durchleuchten – flexible Varianten des Schuleingangs nutzen - „Klassenmanagement"

□ Beobachtung in anderer Klassenzusammensetzung - Projekte mit anderen Klassen usw.

□ Experten beiziehen: Schulpsychologin / Schulpsychologe

(Einverständnis der Erziehungsberechtigten)

□ Erziehungsberechtigte in Beratungen einbeziehen, (§ 19 Abs. 4 SchUG neu!) wenn nötig, Jugendwohlfahrt kontaktieren

□ Fachtipps beachten: z.B. in Gruber/Ledl (Orange Broschüre BM: „Sonderpädagogischer Förderbedarf bei lern- und verhaltensbehinderten Kindern). Broschüre der Schulpsychologie: „… Was tun? Handlungsleitfaden im Umgang mit speziellen Problemsituationen

□ Wenn keine Besserung: eventuell Weisung der Schulleiterin / des Schulleiters „kurzfristige Stützung durch zusätzlichen Einsatz einer Lehrerin/eines Lehrers" –

z.B. verhaltenspäd. Stützlehrerin/Stützlehrer; integrativer Sprachheilunterricht, Förderunterricht ……. (Rücksprache mit BSI),

□ Bei „Gefahr in Verzug" - Lückenlose Beaufsichtigung sicherstellen, ohne das Kind zu diskriminieren

□ Dokumentation der Maßnahmen - ausführliche Elterninformation – auch Beobachten und Benennen der Stärken!

□ Beratung, ob alle „Fördermaßnahmen" ausgeschöpft sind - z.B. „Wechsel der Schulstufe" im neuen Schuleingang bzw. Wechsel in eine andere Leistungsgruppe (Sek. I) falls Unter- oder Überforderung eine Ursache der Verhaltensauffälligkeiten sein könnte.

□ Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) auf Grund von Verhaltensbehinderung, wenn unbedingt notwendig.

□ „Helferkonferenz" falls Probleme mit Kindern in der Klasse und Beschwerden anderer Erziehungsberechtigter vorhanden sind (eventuell unter Einbeziehung von Schulpsychologinnen/Schulpsychologen oder mit Hilfe des Landeselternverbandes, Karmeliterplatz 2, Graz)

□ Kontakt mit externen Helfersystemen, wenn nötig z. B. Jugendwohlfahrt ………

□ Wenn keine Maßnahme Besserung bringt, eventuell Aufnahme in eine andere Klasse der eigenen oder einer anderen Schule

□ Information der zuständigen Landesschulinspektorin / des zuständigen Landesschulinspektors, wenn Suspendierung droht oder durchgeführt werden soll.

□ Suspendierung: Soweit „Gefahr in Verzug" nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann, Suspendierung nach § 49 SCHUG beim BSR beantragen (maximal 4 Wochen – Neu: Entscheidung binnen 2 Tagen!)

□ Bei notwendiger Suspendierung Beratung mit Bezirkschulinspektorin/Bezirksschulinspektor und Landesschulinspektorin / Landesschulinspektor über weitere Maßnahmen

Beiblatt zur Supendierung

Maßnahmenkatalog

Zusammenstellung: LSI Thomann, LSI Zoller, LSI Buchebner, Dr. Zollneritsch, Mag. Gaisch

 





Siehe auch:
Schulpsychologie


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