Richtlinien für Lehrerinnen / Lehrer und Schulleiterinnen / Schulleiter bzw. Hilfestellung für Bezirksschulinspektorinnen u. -inspektoren
Verhaltensauffällige Kinder
Verhaltensvereinbarungen dürfen nur beinhalten, was gesetzlich gedeckt ist!
Folgende Vorgangsweise wird erwartet, wenn Kinder in Pflichtschulklassen „Probleme bereiten":
Die getroffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren:
□ Reflexion des eigenen Unterrichts: Zusammenarbeit mit Lehrerinnen/Lehrern der Schule - gegenseitige Hospitation – Unterstützung durch die Schulleitung
□ Besonders intensiver Einsatz von „kindgerechten" offenen Lernformen:z.B. Lernstationen, Wochenplanarbeit, computerunterstützter Unterricht (mit „Partner"), integrative Spiele ……
□ Beratungslehrerin/Beratungslehrer, Sprachheillehrerin / Sprachheillehrer, Leiterin / Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ) um Unterstützung bitten.
□ Zusammensetzung der Klasse, Sitzordnung usw. kritisch durchleuchten – flexible Varianten des Schuleingangs nutzen - „Klassenmanagement"
□ Beobachtung in anderer Klassenzusammensetzung - Projekte mit anderen Klassen usw.
□ Experten beiziehen: Schulpsychologin / Schulpsychologe(Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
□ Erziehungsberechtigte in Beratungen einbeziehen, (§ 19 Abs. 4 SchUG neu!) wenn nötig, Jugendwohlfahrt kontaktieren
□ Fachtipps beachten: z.B. in Gruber/Ledl (Orange Broschüre BM: „Sonderpädagogischer Förderbedarf bei lern- und verhaltensbehinderten Kindern). Broschüre der Schulpsychologie: „… Was tun? Handlungsleitfaden im Umgang mit speziellen Problemsituationen
□ Wenn keine Besserung: eventuell Weisung der Schulleiterin / des Schulleiters „kurzfristige Stützung durch zusätzlichen Einsatz einer Lehrerin/eines Lehrers" –z.B. verhaltenspäd. Stützlehrerin/Stützlehrer; integrativer Sprachheilunterricht, Förderunterricht ……. (Rücksprache mit BSI),
□ Bei „Gefahr in Verzug" - Lückenlose Beaufsichtigung sicherstellen, ohne das Kind zu diskriminieren
□ Dokumentation der Maßnahmen - ausführliche Elterninformation – auch Beobachten und Benennen der Stärken!
□ Beratung, ob alle „Fördermaßnahmen" ausgeschöpft sind - z.B. „Wechsel der Schulstufe" im neuen Schuleingang bzw. Wechsel in eine andere Leistungsgruppe (Sek. I) falls Unter- oder Überforderung eine Ursache der Verhaltensauffälligkeiten sein könnte.
□ Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) auf Grund von Verhaltensbehinderung, wenn unbedingt notwendig.
□ „Helferkonferenz" falls Probleme mit Kindern in der Klasse und Beschwerden anderer Erziehungsberechtigter vorhanden sind (eventuell unter Einbeziehung von Schulpsychologinnen/Schulpsychologen oder mit Hilfe des Landeselternverbandes, Karmeliterplatz 2, Graz)
□ Kontakt mit externen Helfersystemen, wenn nötig z. B. Jugendwohlfahrt ………□ Wenn keine Maßnahme Besserung bringt, eventuell Aufnahme in eine andere Klasse der eigenen oder einer anderen Schule
□ Information der zuständigen Landesschulinspektorin / des zuständigen Landesschulinspektors, wenn Suspendierung droht oder durchgeführt werden soll.
□ Suspendierung: Soweit „Gefahr in Verzug" nicht durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann, Suspendierung nach § 49 SCHUG beim BSR beantragen (maximal 4 Wochen – Neu: Entscheidung binnen 2 Tagen!)
□ Bei notwendiger Suspendierung Beratung mit Bezirkschulinspektorin/Bezirksschulinspektor und Landesschulinspektorin / Landesschulinspektor über weitere Maßnahmen
Zusammenstellung: LSI Thomann, LSI Zoller, LSI Buchebner, Dr. Zollneritsch, Mag. Gaisch
