Von:                                            Fresner, Michael (LSR f. Stmk)

Gesendet:                                Dienstag, 30. März 2010 15:32

An:                                              'hs-rs-leibnitz@aon.at'

Cc:                                               Buchebner, Herbert (LSR f. Stmk); Schneiber, Josef (LSR f. Stmk); Schmid, Ingrid (LSR f. Stmk)

Betreff:                                     Zulage leistungs- und binnendifferenzierter Unterricht für Integrations - bzw. Stützlehrer

 

Sehr geehrter Herr Direktor!

 

Ich darf zur Frage von Zulagen aus dem LSR-Erlass VI Be 1/15-04 vom 2.2.2004 zitieren:

 

 

B)  Im leistungsdifferenzierten Unterricht haben in Integrationsklassen beide Lehrer (Fachlehrer und Integrationslehrer bzw. Stützlehrer) Anspruch auf die in Rede stehende Dienstzulage, wenn

 

a) die Förderung im Klassenverband erfolgt;

 

b) der Stützlehrer nur dann, wenn er in dem für die betreffende Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehenen Ausmaß leistungsdifferenzierten Unterricht in einem Unterrichtsgegenstand oder in mehreren Unterrichtsgegenständen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache) nach dem Lehrplan der Hauptschule im vollen Wochenstundenausmaß erteilt;

 

c) ist die Einstufung des(r) Schüler(s) mit SPF nach dem Lehrplan der ASO vorgenommen worden, ist der Unterricht in einer Lebenden Fremdsprache nur im Rahmen einer unverbindlichen Übung zu erteilen, es kann somit keine Leistungs- bzw. Binnendifferenzierung durchgeführt werden und ein Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 59b Abs. 1 liegt nicht vor.

 

C)  Im binnendifferenzierten Unterricht (Haupt- und Realschule) gilt sinngemäß die Regelung wie unter B) a) bis c) angeführt, jedoch mit dem Zusatz, dass hier für den Anspruch auf eine Dienstzulage nicht die Anzahl der Schülergruppen, sondern die Anzahl der Klassen (Realschule: 5. bis 9. Schulstufe!), in denen der Lehrer (binnendifferenzierten) Unterricht erteilt, ausschlaggebend ist.“

 

Die Lehrplaneinstufung des Schüler kann sowohl nach  dem Lehrplan der ASO (§ 17 Abs. 4 lit a SchUG,  Lehrplan einer anderern Schulart) bzw. nach dem  Lehrplan einer  anderern Schulstufe (§ 17 Abs. 4 lit b SchUG) erfolgt sein.

 

Lehrern, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist diese Zulage zu gewähren!

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

OR Mag. Michael Fresner
                                                               
Landesschulrat für Steiermark
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