Zur Startseite Zur Startseite

LandesschulratServiceSchulärztlicher Dienst

Schulärztlicher Dienst




Zuständigkeit

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht der Landesschulräte hinsichtlich der schulmedizinischen Angelegenheiten der ihnen unterstehenden Schulen umfasst insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Lenkung und Koordinierung der Schulgesundheitspflege:

    • Hinsichtlich der Beratung der LehrerInnen in gesundheitlichen Fragen der SchülerInnen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen;


    • Hinsichtlich der Durchführung der hiefür erforderlichen Untersuchungen der SchülerInnen;


    • Hinsichtlich der Mitteilung bei diesen Untersuchungen festgestellter gesundheitlicher Mängel an die SchülerInnen (Erziehungsberechtigten)


    • Hinsichtlich der beratenden Teilnahme der SchulärzteInnen an den Lehrerkonferenzen, insoweit diese Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von SchülerInnen, oder Fragen der Gesundheitserziehung behandeln.


  • Fachaufsicht über die Tätigkeit der SchulärzteInnen in den Schulen (Schulgesundheitspflege)


  • Ausbildung und Weiterbildung der SchulärzteInnen, allenfalls unter Heranziehung der in dem betreffenden Bundesland bestehenden ärztlich-medizinischen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landessanitätsbehörden


  • Mitwirkung bei der Neubesetzung von freien Schularztstellen


  • Beratung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesundheitserziehung an den Schulen bzw. der Beratung zwischen LehrerInnen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Schulgesundheitspflege (§ 62 SchUG) und der Ausbildung und Weiterbildung der LehrerInnen hiefür


  • Pflege des Einvernehmens mit der Schulaufsicht insbesonders mit den FachinspektorInnen für Leibeserziehung


  • Pflege des Einvernehmens mit den Landesbehörden


  • Erledigung allgemeiner administrativer Angelegenheiten des schulärztlichen Bereiches





ZurückBeitrag druckenSend E-Mail

Beitrag vom:
10.11.2006

Ansprechperson:
HR Dr. Franz Buchbauer

   Zum Seitenanfang  Zum Seitenanfang

site by icomedias