Die Schulverwaltung und Schulaufsicht der Landesschulräte hinsichtlich der schulmedizinischen Angelegenheiten der ihnen unterstehenden Schulen umfasst insbesondere folgende Angelegenheiten:
Lenkung und Koordinierung der Schulgesundheitspflege:
Hinsichtlich der Beratung der LehrerInnen in gesundheitlichen Fragen der SchülerInnen, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen;
Hinsichtlich der Durchführung der hiefür erforderlichen Untersuchungen der SchülerInnen;
Hinsichtlich der Mitteilung bei diesen Untersuchungen festgestellter gesundheitlicher Mängel an die SchülerInnen (Erziehungsberechtigten)
Hinsichtlich der beratenden Teilnahme der SchulärzteInnen an den Lehrerkonferenzen, insoweit diese Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von SchülerInnen, oder Fragen der Gesundheitserziehung behandeln.
Fachaufsicht über die Tätigkeit der SchulärzteInnen in den Schulen (Schulgesundheitspflege)
Ausbildung und Weiterbildung der SchulärzteInnen, allenfalls unter Heranziehung der in dem betreffenden Bundesland bestehenden ärztlich-medizinischen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landessanitätsbehörden
Mitwirkung bei der Neubesetzung von freien Schularztstellen
Beratung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesundheitserziehung an den Schulen bzw. der Beratung zwischen LehrerInnen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Schulgesundheitspflege (§ 62 SchUG) und der Ausbildung und Weiterbildung der LehrerInnen hiefür
Pflege des Einvernehmens mit der Schulaufsicht insbesonders mit den FachinspektorInnen für Leibeserziehung
Pflege des Einvernehmens mit den Landesbehörden
Erledigung allgemeiner administrativer Angelegenheiten des schulärztlichen Bereiches