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Landesschulrat Service Schülerbeihilfe Schul- und Heimbeihilfe
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Voraussetzungen für Schul- und Heimbeihilfe
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- Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers oder EU-Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, Personen aus anderen Staaten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass zumindest ein Elternteil durch wenigstens 5 Jahre den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hat und einkommensteuerpflichtig war oder Konventionsflüchtlinge.
- Günstiger Schulerfolg; dieser ist gegeben, wenn der Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über die vorangegangene Schulstufe folgende Höchstwerte nicht übersteigt: Für die Schulbeihilfe: 2,90 Für die Heimbeihilfe: 3,10
- Der Schüler darf jene Schulstufe, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht schon einmal besucht haben. Altersgrenze: 30. Lebensjahr (Erhöhung der Grenze durch mehr als 4-jährigen Selbsterhalt sowie Kindererziehungszeiten um insgesamt maximal 5 Jahre)
- Bedürftigkeit des Schülers: abhängig vom Familieneinkommen, Familienstand und Familiengröße
- Bei Heimbeihilfe außerdem:
- Unzumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort und keine Möglichkeit einer Aufnahme in eine nähergelegene gleichartige öffentliche Schule, bei deren Besuch der tägliche Schulweg zumutbar wäre.
- Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schülern/Schülerinnen der Höheren Internatsschulen des Bundes und der Forstfachschulen, wenn sie in den damit verbundenen Internaten wohnen.
- Ferner gebührt die Heimbeihilfe, wenn SchülerInnen wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
- Fahrtkostenbeihilfe ist nur möglich, wenn Anspruch auf Heimbeihilfe besteht.
- Antragstellung: Die Antragsformulare samt Beiblättern und Wegweisern liegen in allen Schulen auf. Die Beihilfenbehörden sind auf dem Antragsformular verzeichnet.
- Antragsfrist: Die Antragsfrist endet am 31.12. des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein.
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